Neue Gängel-Blitzer in Niedersachsen verfassungswidrig

(Symboldbild Auto) Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com Hannes Egler Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen (LfD) fordert das niedersächsische Innenministerium auf, die Anlage zur abschnittsweisen Geschwindigkeitsüberwachung (Section Control) auf der B 6 sofort stillzulegen. Grund dafür sind die gestern veröffentlichten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zur Nutzung von Kennzeichenlesegeräten.

„Die Grundlage für den Pilotbetrieb ist mit den gestrigen Beschlüssen weggefallen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat seine Rechtsansicht zur Frage, wann ein Grundrechtseingriff vorliegt, grundlegend geändert.“ Der Gesetzgeber müsse nun eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für Section Control schaffen. Erst danach dürfe die Anlage wieder scharf geschaltet werden, sagt Christoph Lahmann , Stellvertreter der Landesdatenschutzbeauftragten.

Die Behörde begründet den Schritt damit, dass das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 2008 hatte angenommen habe, dass kein Grundrechtseingriff vorliegt, wenn Kennzeichen zwar erhoben aber sofort wieder spurenlos gelöscht werden, sofern es zu keiner Auffälligkeit gekommen ist (sog. Nichttreffer). Nun habe das Gericht seine Rechtsansicht ausdrücklich geändert und entschieden, dass die ausnahmslose Erfassung aller Autokennzeichen zu Kontrollzwecken stets eine Datenerhebung und damit einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen darstelle.

Ohne Rechtsgrundlage ist das Verfahren verfassungswidrig

Im Fall von Section Control werden nicht nur das Kennzeichen, sondern zu Beginn des Streckenabschnitts auch weitere personenbezogene Daten wie Fahrtrichtung, Ort und Zeit von der Einfahrtskamera erfasst. Diese Daten werden gespeichert, um mithilfe der Ausfahrtskamera zu ermitteln, ob der Fahrer die Geschwindigkeit überschritten hat oder nicht. Ermittelt das System eine Geschwindigkeitsübertretung, erfasst eine dritte Kamera den Fahrzeugführer, um ein Bußgeld verhängen zu können. Lag kein Verstoß vor, werden die Daten spurenlos gelöscht.

Weil Section Control personenbezogene Daten auch bei Nichttreffern verarbeite – also wenn kein Geschwindigkeitsverstoß vorliege – sei seit gestern klar, dass Verfahren auch im Probebetrieb verfassungswidrig sei, heißt es aus der Behörde. Es brauche für den Betrieb eine Rechtsgrundlage. Das neue Polizei- und Ordnungsbehördengesetz, das derzeit im niedersächsischen Landtag beraten wird, sieht eine ausdrückliche Rechtsgrundlage in § 32 Abs. 6 für die Datenverarbeitung im Rahmen der Abschnittskontrolle zur Geschwindigkeitsüberwachung vor. Sobald das Gesetz vom Landtag verabschiedet werde, sei der Weg für Section Control wieder frei, sagen die behördlichen Datenschützer.

Der Piraten-Politiker und Datenschützer Patrick Breyer hatte unlängst angekündigt , gegen Section Control vor dem Verwaltungsgericht zu klagen.

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Erstellt am: 6. Februar 2019

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